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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss
1.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Eine rechtliche Bindung unsererseits tritt erst mit dem Vertragsabschluss ein. Dieser erfolgt, wenn der vom Besteller gegengezeichnete Gegenbrief unserer Auftragsbestätigung bei uns einlangt. Spätestens jedoch durch Annahme unserer Lieferung/Leistung Erklärungen, Beratungen, Auskünfte und mündliche Vereinbarungen jeder Art werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.

1.2
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten - soweit in dem betreffenden Vertrag über die Hauptleistung nichts anderes vereinbart wird - auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nehmen.

1.3
Bei Widersprüchen gelten in folgender Reihung:
a) unsere schriftliche Auftragsbestätigung;
b) unsere jeweiligen Lieferung/Leistung entsprechenden besonderen Geschäftsbedingungen;
c) unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

2. Preise, Zahlungen, Sicherheiten
2.1
Die Preise verstehen sich netto, ab Werk oder ab Lager unverpackt. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung/Leistung gültige Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

2.2
Erhöhen sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (z.B. Preise für Material, Löhne und Frachten), sind wir berechtigt, die Preise anzupassen.

2.3
Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung/Leistung, jedoch längstens innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar, gerechnet jeweils ab Rechnungsdatum. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist auf einem unserer Konten bereits gutgebracht sind. Zahlungen werden zunächst auf unbesicherte Forderungen angerechnet.

2.4
Wechsel und Scheck nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Die Annahme erfolgt mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir behalten uns vor, nicht diskontierfähige Wechsel an den Besteller zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.

2.5
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen und Provisionen gemäß der jeweiligen Banksätze für kurzfristige Kredite, mindestens aber in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

2.6
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu; eine Aufrechnung ist nur insoweit statthaft, als wir Gegenansprüche, die unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind, anerkennen.

2.7
Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Besteller zustehen und gegen sämtliche Forderungen, die der Besteller gegen uns, die Hünnebeck Austria Schalungstechnik GmbH oder diejenigen inländischen Gesellschaften hat, an denen die Hünnebeck Austria Schalungstechnik GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist. Auf Wunsch werden wir dem Besteller die von dieser Klausel erfassten Konzerngesellschaften im einzelnen bekannt geben.

2.8
Wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug gerät, gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende persönliche oder dingliche Sicherheiten nach unserer Wahl zu verlangen und/oder alle unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, sofort fällig zu werden.

3. Mietbedingungen
3.1
Mietdauer: Die Mietdauer beträgt wenigstens 30 Tage, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mietgegenstände unser Lager verlassen bzw. für den die Abholung bzw. Ablieferung mit dem Besteller vereinbart ist. sie endet beim Wiedereintreffen aller mit einem Vertrage vermieteten Gegenstände auf unserem Lager in einwandfreiem Zustand der Gegenstände.

3.2
Mietberechnung, Nebenkosten, Zahlung: Für die Dauer der Miete (3.1) hat der Besteller die jeweils zu vereinbarende Miete zu entrichten. Kommt er mit der Annahme der Mietgegenstände in Verzug, so hat er für die Dauer des Verzuges eine Bereitstellungsmiete in Höhe von 50% der vereinbarten Miete zu entrichten.
Bei einer Mietdauer von mehr als 1 Monat sind wir berechtigt, die Miete monatlich abzurechnen. Neben der Miete werden die etwaigen Kosten des Hin- und Rücktransportes der Mietgegenstände zur Baustelle bzw. zum Besteller, gegebenenfalls die Transportversicherung, in Rechnung gestellt. Miete und Nebenkosten sind sofort nach Rechnungserhalt in bar ohne Abzug zu entrichten.

3.3
Käufliche Übernahmen: Werden innerhalb der ersten zwei Monaten Gegenstände käuflich übernommen, so wird die hierauf entrichtete Miete anteilmäßig mit 100% auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet. Die Preisbedingungen für eine spätere Übernahme sind besonders zu vereinbaren.

3.4
Zustand des Mietmaterials: Wir liefern die Mietgegenstände in einwandfreiem, gereinigten Zustand mit allen zu Ihrem Betrieb erforderlichen Teilen. Die ordnungsgemäße Anlieferung gilt vom Besteller als anerkannt, sofern er nicht unverzüglich nach Empfang widerspricht.

3.5
Besondere Pflichten des Bestellers
Der Besteller ist verpflichtet:
a) das Mietmaterial sachgemäß zu handhaben, zu warten, pflegen und zu reinigen
b) abhanden gekommene oder nicht reparierbare Teile durch Erwerb bei uns auf seine Kosten zu ersetzen.
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß a) und b) nicht sofort oder nicht ordnungsgemäß nach, so sind wir berechtigt, auf seine Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu hat uns der Besteller ungehindert Zutritt bzw. die Mitnahme von den Teilen zu gewährleisten.

3.6
Prüfungsrecht: Wir sind berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit zu überprüfen. Der Einsatzort ist uns bekannt zugeben. Die Untersuchung ist uns in jeder Weise zu ermöglichen. Eine hierdurch eintretende Unterbrechung der Benutzbarkeit des Mietobjektes ist von uns nicht zu vertreten.

3.7
Weitervermietung, Inanspruchnahme durch Dritte: Der Besteller darf die vermieteten Gegenstände nicht an Dritte weitervermieten noch sonst wie gegenüber Dritten hierüber verfügen, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Abwehr von Eingriffen Dritter übernimmt der Besteller als Mithaftender.

3.8
Gefahrtragung, Versicherung: Die Gefahr an den vermieteten Gegenständen trägt der Besteller vom Verlassen unseres Lagers bzw. Werkes bis zum Wiedereintreffen. Eine Versicherung o.ä. wird von uns auf Kosten des Bestellers nur nach ausdrücklicher Vereinbarung abgeschlossen.

3.9
Haftung: Für alle Schäden, die durch den Einsatz unserer Mietgegenstände entstehen haftet in jedem Fall der Besteller.

3.10
Belastungswerte: Die Belastungswerte nach den von uns herausgegebenen Tabellen für unsere Mietgegenstände sind ebenso strikt einzuhalten wie besondere technische Weisungen.

3.11
Werbung: Wir sind berechtigt, an den von uns vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe für unsere Erzeugnisse anzubringen.

3.12
Vorzeitige Kündigung, Schadenersatz: Bei Verletzung der vom Besteller mit dem Vertrage übernommenen Verpflichtungen sind wir berechtigt, die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen und Schadenersatz für die restliche Mietzeit zu verlangen.

3.13
Rücklieferung: Wir liefern unsere Materialien sortenrein in Stapelgestellen oder Uni-Boxen aus. Bei Rücklieferung der Geräte ist darauf zu achten, dass unser Material ebenso sortenrein in Stapelgestellen und Uni-Boxen zurückgeliefert wird.

4. Maße und Unterlagen
4.1
Allgemeine technische Angaben (z. B. Maße, Belastungen und Gewichte in Prospekten und Materialauszügen) sind im Zweifel nur als Annäherungswerte zu betrachten. Sind die Angaben jedoch ausdrücklich für verbindlich erklärt, so gelten die Toleranzen gemäß der jeweils einschlägigen Ö-Norm.

4.2
An sämtlichen von uns erstellten technischen Unterlagen, z.B. Plänen und technischen Berechnungen, behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere besondere Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.

4.3
Bei Lieferung auf Grund von Plänen und technischen Angaben des Bestellers übernehmen wir keine Verantwortung für deren Richtigkeit und führen keine Prüfung hinsichtlich bestehender Patente oder Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hierfür liegt beim Besteller.

4.4
Die technische Beratung unserer Mitarbeiter beschränkt sich auf die in unseren technischen Unterlagen gelösten Anwendungsfälle. Für darüber hinausgehende Beratungen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurden, haften wir nicht.

4.5
Konstruktionsänderungen, jedoch ohne Beeinträchtigung der bedungenen Funktionen, bleiben vorbehalten.

5. Verpackungen, Korrosionsschutz, Versand und Gefahrenübergang
5.1
Vom Auftraggeber gewünschte oder von uns erforderlich gehaltene Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

5.2
Das Material wird über den vereinbarten Oberflächenschutz hinaus nicht zusätzlich gegen Korrosion geschützt geliefert.

5.3
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

5.4
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch bei Franko- oder Frachtfreilieferungen. Transportmittel und Transportweg sind unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Zur Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.

6. Lieferfristen, Liefertermine, Lieferverzögerungen
6.1
Die vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger, völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen, sowie des rechtzeitigen Eingangs der vereinbarten Zahlung. Die Fristen und Termine gelten im übrigen nur bei vollständiger Vertragserfüllung des Bestellers. Bei Franko- oder Frachtfreilieferungen beziehen sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager.

6.2
Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

6.3
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir in unserem Unternehmen durch zumutbare Sorgfalt nicht abwenden können (dazu gehören auch Streiks und Aussperrungen, sowie Verzug von Lieferanten) behindert werden, verlängern sich die Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung samt einer angemessenen Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung/Leistung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten.

6.4
Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, auch für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag, gemäß Punkt 6.3, stehen dem Besteller nicht zu.

7. Gewährleistung
7.1
Mängel sind uns gemäß § 377 HGB unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung/Leistung. Die Mängelrüge berechtigt den Besteller nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.

7.2
Mangelhafte Lieferung/Leistungen werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und einwandfrei ersetzen. Statt dessen können wir den angemessenen Minderwert gutschreiben.

7.3
Jede Gewährleistung unsererseits entfällt bedingungslos, wenn
a) der Besteller oder ein Dritter die von uns gelieferten Gegenstände unsachgemäß behandelt, bearbeitet oder verändert hat;
b) Mängel aus Witterungseinflüssen wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind;
c) Mängel durch Nichtbeachtung unserer technischen Hinweise für die Behandlung und Verarbeitung der von uns gelieferten Gegenstände entstanden sind;
d) unser Vorlieferer unmittelbar gegenüber dem Besteller eine Gewährleistung übernimmt.

7.4
Alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers erlöschen nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Erfüllung.

7.5
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Auflösung des Vertrages und/oder Schadenersatz sowie Zurückbehaltung von Gegenleistungen stehen dem Besteller nicht zu; davon unberührt bleiben die Haftungsansprüche gemäß Punkt 10.1.

8. Montageleistungen, Erstellung von technischen Unterlagen
Die Übernahme von Montagearbeiten, die Anfertigung von Zeichnungen oder technischen Berechnungen bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung; fehlt diese, so ändert die tatsächliche Hilfestellung, die von uns im Einzelfalle gewährt wird, nichts an der ausschließlichen Verantwortung des Bestellers.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zu Erfüllung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Besteller, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, unser Eigentum.

9.2
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung zugunsten Dritter sind ohne unserer Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer, ohne dass ihm hieraus eine Verpflichtung entsteht.

9.3
Gegen unseren Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers nicht geltend gemacht werden. Der Besteller erklärt bereits jetzt sein unwiderrufliches Einverständnis, dass von uns beauftragte Personen jederzeit das Gelände, auf welchem sich die von uns gelieferten Gegenstände befinden, betreten und befahren, die genannten Gegenstände demontieren und abtransportieren können. Auf das Recht der Erhebung einer Besitzstörungsklage wird vom Besteller ausdrücklich Verzicht geleistet. Die Kosten der Herausgabe bis zur Rückstellung auf unser Lager trägt der Besteller.

9.4
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Sinne von § 414/415 ABGB, ohne uns zu verpflichten.

9.5
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware, entsprechend dieser Bedingungen. Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Er darf über sie nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügen, sie insbesondere nur dann veräußern, wenn er das Eigentum auch seinen Abnehmern gegenüber vorbehält und ihnen die in diesem Abschnitt 9 enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt. Forderungen des Bestellers aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Im Falle einer Weiterveräußerung durch Barverkauf geht der erzielte Erlös bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des Vorbehaltskäufers über, welcher den Erlös in dieser Höhe gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Verkäufer abzuführen hat. Der Besteller verpflichtet sich, uns unverzüglich von der Weiterveräußerung unter Namhaftmachung des Abnehmers zu verständigen.

9.6
Im Falle der Ausübung des Vorbehalteigentums gelten die vom Besteller bis dahin geleisteten Zahlungen als hiermit vereinbarte Wertminderung. Eine Rückverrechnung geleisteter Zahlungen erfolgt daher nicht. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

9.7
Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter- insbesondere Exekutionen - auf die in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Sachen sowie von allen daran eintretenden Schäden unverzüglich zu unterrichten.

9.8
Der Besteller ist zum Ersatz aller unserer Aufwendungen, einschließlich Gebühren und (auch außergerichtliche) Anwaltskosten verpflichtet, die uns durch eine Verletzung seiner Vertragspflicht oder infolge von Zugriffen Dritter entstehen.

10. Haftung
10.1
Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der uns vertraglich obliegenden Leistung entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich gemeldet werden und uns Verschulden nachgewiesen wird und soweit für solche Schäden unsere Haftpflichtversicherung Ersatz leistet. Derzeit betragen die Deckungssummen für Haftpflicht Euro 2,18 Mio. pauschal für Personen- und/oder Sachschäden sowie zusätzlich Euro 2,18 Mio. für Schäden am Werk. Auf Verlangen werden die aktuellen Deckungssummen bekannt gegeben.

10.2
Unsere Haftung ist auf alle im Einzelvertrag und/oder diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgesehenen Ansprüche des Bestellers beschränkt. Sämtliche weitergehende Ansprüche des Bestellers sowie Ersatz für Folgeschäden und/oder mittelbare Schäden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Beratung.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1
Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferung ab Werk ist das Lieferwerk, bei Lieferungen ab Lager - das Lager.

11.2
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.

11.3
Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

11.4
Etwaige Druckfehler in Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler verpflichten uns nicht.